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BGB § 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

BGB § 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

[ Auszug: (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig. ... ]